Gesetzesänderungen Gesundheitsversorgung

Redaktion sozialrechtliche Informationen: beta Institut gemeinnützige GmbH

Vollstationäre Pflege – Begrenzung des Eigenanteils

Seit dem 1. Januar 2022 leistet die Pflegekasse, abhängig von der Aufenthaltsdauer des Pflegebedürftigen im Pflegeheim einen Zuschlag zum Eigenanteil. Anspruch auf diesen Leistungszuschlag haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, er muss bei der Pflegekasse nicht beantragt werden.

Aufenthaltsdauer im Heim Leistungszuschlag
bis einschließlich 12 Monate 5%
mehr als 12 Monate 25%
mehr als 24 Monate 45%
mehr als 36 Monate 70%


Ambulante Pflege - Anhebung Pflegesachleistung

Die Beträge für Pflegeleistung werden um 5% erhöht.

Pflegegrad Leistungsbetrag
1 (Anspruch über Entlastungsbetrag: 125€)
2 724€
3 1.363€
4 1.693€
5 2.095€

 

 

Kurzzeitpflege - Anhebung des Leitungsbetrages

Der Leistungsbetrag wird um 10 % erhöht, auf 1.774€. Zusammen mit dem Betrag der Verhinderungspflege, 1.612€, stehen 3.386€ zur Verfügung.

 

Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

Pflegefachkräfte können seit dem 1. Januar 2022 eine konkrete Empfehlung zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln abgeben, ohne eine zusätzliche ärztliche Verordnung. Erhalten Pflegebedürftige Pflegesachleistung, Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit, häusliche Krankenpflege oder außerklinische Intensivpflege, können Pflegekräfte den Bedarf an Hilfs- und Pflegehilfsmitteln gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen ermitteln und konkret empfehlen.

 

Übergangspflege im Krankenhaus

Wenn die Versorgung im Anschluss an einen Aufenthalt im Krankenhaus nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf bis zu 10 Tage Übergangspflege im Krankenhaus. Ansprechpartner und Kostenträger sind die Krankenkassen. Sobald sich Schwierigkeiten bei der Anschlussversorgung zeigen, sollte zeitnah mit dem Sozialdienst des Krankenhauses bzw. der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden.

 

Digitale Pflegeanwendungen (DIPA)

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 50 € für die Nutzung von DIPAs und ergänzenden Unterstützungsleistungen.
DIPAs sollen die Selbstständigkeit fördern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Ansprechpartner sind die Pflegekassen.

 

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